
HAVERKAMP AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der HAVERKAMP GmbH, Münster
- Allgemeines
- Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen, der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und der VOB, Teil A und Teil C, sofern Bauleistungen von uns zu erbringen sind und die nachfolgenden Bedingungen keine Sonderregelungen enthalten. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen sowie alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.
- Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Kunde/Besteller i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vereinbarungen sind für uns selbst bei Kenntnis nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch für Einkaufsbedingungen oder Auftragsbedingungen des Käufers (Bestellers). Wir widersprechen hiermit den etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers (Bestellers). Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.
- Mündliche und telefonische Absprachen oder nachträgliche Änderungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Wir erklären ausdrücklich, dass keiner unserer Mitarbeiter für den mündlichen Abschluss von Rechtsgeschäften Vollmacht hat. Aus einem stillschweigenden Verzicht unsererseits auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen oder Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein grundsätzlicher Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.
- Vertragsschluss
- Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss in jeder Hinsicht freibleibend. Die in unseren Angeboten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten, z.B. über Leistung, Betriebskosten, technische Eigenschaften und Gewicht, sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Konstruktion, Form, und Ausführung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Änderungen der Angebotsgrundlagen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns. Für die Ausführung benötigen wir einen schriftlichen oder elektronischen (E-Mail) Auftrag des Auftraggebers.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
- Zeichnungen, Betriebsbeschreibungen und andere Unterlagen, die wir dem Angebot beigefügt haben oder in anderem Zusammenhang überreichen, dürfen Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht werden. Wir behalten uns Eigentum und Urheberrecht daran vor. Kommt es nicht zur Auftragserteilung, so sind uns diese Unterlagen zurückzugeben.
- Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
- Bestellt ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Sofern ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
- Preise
- Unsere Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die jeweils zum Zeitpunkt der Berechnung gültige Mehrwertsteuer.
- Unsere Preise gelten nur für die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Gegenstände und nur für die Menge und für den dabei angegebenen Verwendungsort. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, pro Mengeneinheit wie Stück, lfdm. usw.
- Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung oder der Ausführung der Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, die Frachten, öffentlichen Abgaben, die Löhne oder sonstigen Kosten, die sich auf unsere Lieferungen und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern. Erhöht sich hierdurch der Kaufpreis um mehr als 5 %, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung des Verkäufers über die Preisänderung vom Vertrag zurücktreten. Vorstehendes gilt sinngemäß auch für eine Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes.
- Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich zu den am Liefertage für den angegebenen Verwendungsort gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
- Hinsichtlich der von uns inklusive Montage gelieferten Alarmzaunsysteme gilt:
- Hinsichtlich der von uns gelieferten Vorsatzfenster, Splitterschutzvorhänge, Rollos, Jalousien, Faltstores, Vertikaljalousien und aller weiteren Produkte zur Aus- und Nachrüstung von Gebäuden mit Ausnahme von Flachglasfolien gilt: Bei Montage: Preis inklusive Fertigung nach angegebenen Fenstermaßen, Lieferung und Montage vor Ort. Bei Abnahme von weniger als 10 Stück wird eine Anfahrtskostenpauschale erhoben. Bei Lieferung: Preis inklusive Fertigung nach angegebenen Fenstermaßen, zzgl. Fracht und Verpackung, Lieferung ab Lager Münster. Die genannten Preise sind Stückpreise bzw. Gesamtpreise.
- Hinsichtlich der von uns inklusive Montage gelieferten Alarmzaunsysteme gilt:
- Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß. Der Preis versteht sich inklusive Lieferung und Montage, wobei für die Montage die Bodenklassen 3-4 nach DIN 18300 zugrunde gelegt werden. Sollten die Arbeiten durch andere Bodenklassen erschwert werden, behalten wir uns eine Preiserhöhung vor. Für Arbeiten, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind, für Arbeiten auf besondere Weisung der Bauleitung oder für Weisungen die den üblichen Montageablauf verlängern oder erschweren, müssen wir die hierfür geleisteten Arbeitsstunden zusätzlich berechnen.
- Die Zauntrasse oder Einbauumgebung wird, wenn nicht anders vereinbart, bauseitig von Hindernissen aller Art freigemacht und ggf. planiert. Bei vorhandenem Bewuchs wird dieser bauseits zurückgebunden oder versetzt, so dass eine Arbeitstrasse von ca. 1,0 m zur Verfügung steht. Der Verlauf von vorhandenen Kabeln, Rohren, Leitungen und sonstigen Einrichtungen im Erdreich wird vor Montagebeginn vom Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Bei Mitteilungsunterlassung besteht für Beschädigungen und sonstige Folgen Haftungsausschluss. Eventuell notwendige elektrische Anschlüsse, Installation von Steuerungen sowie Verkabelung ist bauseits zu stellen
- Das Einholen von Baugenehmigungen und die Klärung aller rechtlichen und nachbarschaftlichen Fragen, in Verbindung mit Zaun- und Torarbeiten, Sensor-, Video- und Beleuchtungsmontagen obliegen dem Auftraggeber. Das gilt besonders für die Beauftragung der Zaunhöhe.
- Die Montage der Zaunsysteme erfolgt mit ca. 5 cm Bodenfreiheit und folgt dem Geländeverlauf, sollte aber 12 cm nicht überschreiten. Um Verbiss durch Wühlmaus, Maulwurf u. ä. und Frostschäden durch Bodenverwerfungen zu vermeiden und bei Reparatur das Geflecht nicht ausgraben zu müssen, werden die Systeme FENCEGARD und NETGARD nicht eingegraben. Die Höhenangaben sind jeweils ca.-Angaben, die, je nach Geländeverlauf, um 10-15cm differieren können. Geländesteigungen von mehr als 15 % oder Abtreppungen in der Zauntrasse berechtigen uns, die Mehrkosten als Nachtrag geltend zu machen. Das gilt auch für erschwerte Verhältnisse durch einlaufendes Grundwasser, nasse und unzugängliche Geländeabschnitte.
- Alle Stahlbauteile werden grundsätzlich in feuerverzinkter Ausführung, wahlweise auch mit PVC-Beschichtung RAL 6005 oder nach Angabe, bzw. V2A-Ausführung geliefert. Farbangaben müssen schriftlich vom Auftraggeber vorliegen, mündliche Vereinbarungen gelten als nicht getroffen. Alle Gewichtsangaben für die Auslösung von Übersteig- und Flächendetektionssytemen, für Windlasten und sonstige statische Angaben sind als Richtwerte zu verstehen, die deutlichen Abweichungen unterliegen können.
- Wird eine beschleunigte Auftragsabwicklung, z. Bsp. bei einer akuten Gefahrenlage, gewünscht, setzen wir eine spezielle Projektleitung ein und stellen entsprechende Fertigungs- und Montagekapazitäten bereit. Die damit verbundenen Kosten und die zusätzlichen Kosten durch Eingriffe in Produktionsabläufe, müssen wir in Rechnung stellen.
- Bei Übersendung eines Angebots setzen wir voraus, dass die Montage der angebotenen Leistungen zügig und ohne bauseits bedingte Unterbrechungen bzw. Wartezeiten erfolgen kann. Nennenswerte bauseitige Verzögerungen, dadurch begründete gesonderte An- und Abfahrten bzw. Wartezeiten müssen wir als zusätzliche Leistungen, bzw. als Vorhaltekosten, geltend machen. Kann ein fix vereinbarter Montagetermin aufgrund bauseitig bedingter Umstände nicht eingehalten werden, müssen wir, bei einer Verzögerung von mehr als 10 Tagen, 80 % der Netto-Auftragssumme in Rechnung stellen.
- Die Auswerteeinheit FENCETRONIC wird, wenn nicht anders angeboten, als Stand-alone-Einheit, mit potentialfreien Kontakten für die Weitermeldung von Alarmen, im Technikraum o. ä. installiert. Eine Fernbedienung durch eine bauseitige EMA ist in der Grundkonfiguration nicht möglich.
- Wir benennen einen verantwortlichen Projektleiter, der im Bedarfsfall nach schriftlicher Anforderung des Auftraggebers und schriftlicher Bestätigung durch uns an Koordinierungsgesprächen und Baubesprechungen ( den Auftragsumfang betreffend ) teilnimmt. Eine Teilnahme an turnusmäßigen Sitzungen für das Gesamtprojekt findet nicht statt.
- Da Arbeiten im Freiland witterungsabhängig sind, können unter bestimmten Witterungsbedingungen keine Arbeiten durchgeführt werden. Beton und Erdarbeiten können nicht durchgeführt werden, wenn die Kriterien für Schlechtwetter, entsprechend dem üblichen Verfahren der Bauwirtschaft, zur Anwendung kommen. Für Elektro- und Videomontagen gilt: Bei Temperaturen von 0 bis 7 Grad ist die Montage besonders erschwert und führt damit zu Mehraufwand, den wir dem Auftraggeber in Rechnung stellen müssen. Bei Temperaturen unter 0 Grad und oder Regen, Schnee sind keine Elektromontagen im Freigelände möglich. Dadurch entstehende Verzögerungen der Fertigstellung gehen nicht zu unseren Lasten.
- Technische Änderungen vorbehalten.
- Wir sind berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen vollständig fällig zu stellen und jede einzelne Lieferung oder Leistung gesondert zu berechnen.
- Zahlungsbedingungen
- Unsere Zahlungsansprüche sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
- Ist die Zahlung des Bestellers nicht spätestens 30 Tage seit dem Rechnungsdatum eingegangen, so gerät der Besteller ohne besondere Mahnung in Verzug.
- Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
- Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
- Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Die Zahlung hat ohne Abzug in bar zu erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel, Schecks und Forderungsabtretungen nehmen wir nur erfüllungshalber vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit an. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleibt bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest-, Einzugsspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
- Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages noch andere fällige Rechnungen von uns offen stehen. Bei Regulierung durch Wechsel kann in keinem Fall Skonto beansprucht werden. Skonto wird nur auf den Nettobetrag gewährt.
- Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns für den Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt.
- Bei mehreren Forderungen bestimmen wir die Anrechnung eingehender Zahlungen. Wir sind jederzeit zur Abtretung unserer Forderungen gegen den Kunden berechtigt. Dies gilt auch für künftige Forderungen. Nach Erhalt der Abtretungsanzeige hat für Unternehmer eine Leistung an uns keine befreiende Wirkung mehr.
- Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, insbesondere ein Insolvenzantrag, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge, sofern der Kunde nicht Sicherheit leistet. Sie berechtigen uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage, wenn diese ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Transport- und sonstigen Kosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
- Bei uns unbekannten Firmen sowie zur Erfüllung der aus abgeschlossenen oder laufenden Lieferverträgen sich ergebenden Verbindlichkeiten steht uns jederzeit das Recht zu, ausreichend erscheinende Sicherheitsleistung zu verlangen, ohne dass dieses Verlangen begründet zu werden braucht. Erfolgt die Sicherheitsleistung seitens des Kunden nicht innerhalb der von uns festgesetzten Frist, können wir die Ausführung des Auftrages bzw. die Weiterbelieferung verweigern, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen.
- Die Abtretung von Gegenansprüchen gegen uns ist nur nach unserer vorangegangenen schriftlichen Zustimmung zulässig.
- Lieferzeit
- Die Lieferzeitangaben sind stets als annähernd zu betrachten. Sie sind für uns unverbindlich. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Gewähr. Ist ausnahmsweise eine Lieferzeit als verbindlich vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Wird ein vereinbarter Liefertermin einer bestellten Ware um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzten. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist nicht erfüllt, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachlieferungsfrist, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn wir die Nachlieferungsfrist ohne unser Verschulden nicht einhalten können. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind in jedem Fall ausgeschlossen.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstiger Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei ob sie bei uns, den Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten.
- Zur Teillieferung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.
- Versand und Gefahrenübergang
- Ist der Käufer/Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch für Franko-Lieferungen.
- Ist der Käufer/Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
- Macht eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, geschieht die Einlagerung auf Gefahr des Kunden.
- Die Lieferung erfolgt ab Lager, ausschließlich Fracht, Verpackung und sonstiger Spesen.
- Transportweg und -art werden von uns bestimmt, wenn mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist. Durch besondere Vertragswünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
- Montage
- Etwaige für die Montage erforderliche Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits kostenlos zu stellen.
- Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Terminen frei. Schafft der Auftraggeber auf unser Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so können wir Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht uns Anspruch auf Ersatz aller unser bisher entstandenen Aufwendungen zu.
- Abnahme
- Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen.
- Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden.
- Ist der Kunde Unternehmer und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so gilt zusätzlich: Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit dem Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit dem Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
- In jedem Fall kann eine Abnahme auch schlüssig erfolgen, insbesondere durch tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung.
- Gewährleistung und Haftung
- Unternehmer müssen die Lieferung und Leistung auch hinsichtlich Fehlmengen und Falschlieferung unverzüglich prüfen und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Lieferung oder Leistung, in jedem Fall jedoch vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewahrleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Vertragsschluss bewogen, trifft ihn für diese Entscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
- Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher ist.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ein Fehlschlagen ist anzunehmen, wenn Nachbesserung oder Nachlieferung unmöglich ist, von uns schriftlich verweigert wird, eine Fristsetzung von drei Wochen mit Ablehnungsandrohung erfolglos bleibt oder unser Nachbesserungsversuch zweimal misslingt. Wir haben in jedem Fall das Recht, Nachbesserung oder Nachlieferung zu verweigern. Die Rechte des § 440 BGB bleiben hiervon unberührt.
- Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu; wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
- Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen; insbesondere besteht ein Gewährleistungsanspruch nicht, wenn der Mangel darauf beruht, dass
- Einbauvorschriften oder Betriebsanleitungen durch den Kunden nicht beachtet oder vorgeschriebene Leistungswerte überschritten werden.
- der Kunde die Anlage eigenmächtig geändert oder einen Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen versucht hat. - Hinsichtlich der Gewährleistungsfrist für unsere Produkte gilt:
Bei Lieferung: Die Gewährungsfrist für unsere Sicherheits- und sonstigen Folien beträgt 5 Jahre und 2 Jahre bei Außenfolien. Bei der Primus-Außenfolie gilt die Frist 2 Jahre im Dach- und Schrägbereich sowie 3 Jahre im Senkrechtbereich. Für stromführende Teile und für Rollo- und Flächenvorhangsysteme sowie für alle weiteren Produkte zur Aus- und Nachrüstung von Gebäuden beträgt die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern 1 Jahr; gegenüber Verbrauchern 2 Jahre. Die Gewährleistung für Folien entfällt, wenn sie falsch behandelt oder installiert werden, z.B. wenn Innenfolien auf die Außenseite des Fensters aufgebracht werden oder wenn sie nicht gemäß Reinigungsanleitung gereinigt werden. Hinsichtlich der von uns gelieferten Rollo- und Flächenvorhangsysteme sowie aller anderen von uns hergestellten oder vertriebenen Produkte gilt ebenfalls: bei unsachgemäßer Handhabung erlischt der Gewährleistungsanspruch.
Bei Montage unserer Produkte gilt für Innenfolien eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. Im übrigen gelten die Gewährleistungsfristen der VOB. Die Gewährleistung für Folien entfällt, wenn sie falsch behandelt werden, z.B. wenn sie nicht gemäß der durch unser Fachpersonal übergebenen Reinigungsanleitung gereinigt werden. Der Einschluss kleiner Staubpartikel ist bei der Folienbeschichtung nicht immer ganz auszuschließen. Dies ist dem Kunden bekannt und gilt als vereinbarte Beschaffenheit der Folie, so dass daraus keine Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden können. Hinsichtlich aller anderen von uns montierten Produkte gilt ebenfalls: bei unsachgemäßer Handhabung erlischt der Gewährleistungsanspruch. - Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Dicken, Maßen, Gewichten, Farbtönungen, Inhalten, etc. sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig; dies gilt auch für Zuschnitt und Bearbeitung.
- Wir sind berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern, solange der Kunde das vertragliche Entgelt abzüglich eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Anteils nicht zahlt oder andere wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt.
- Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben. Alle Angaben des Kunden, insbesondere Maßangaben, haben schriftlich zu erfolgen.
- Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Die Beweislast trägt der Auftraggeber. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unserer Vertragspflichten nicht. Die Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern uns kein grobes Verschulden vorwerfbar ist.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
- Eigentumsvorbehalt
- Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
- Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
- Der Kunde darf - vorbehaltlich unseres Widerrufs im Falle des Zahlungsverzuges - über die Waren in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr verfügen. Verpfändungen und Sicherungs-übereignungen darf er nicht vornehmen. Bei Pfändung oder sonstigen zwangsvollstreckungs-rechtlichen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer notwendigen Intervention hat der Kunde zu tragen.
- Ist der Kunde Unternehmer, tritt er im voraus alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau oder der sonstigen Verwertung der von uns gelieferten Waren an uns zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Übersteigt der wirtschaftliche Wert der abgetretenen Forderungen unsere Ansprüche um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die darüber hinaus liegenden Sicherungen zurück zu übertragen.
- Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, von den Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
- Kommt der Kunde mit mehr als 10% einer fälligen Forderung mehr als 8 Tage in Verzug, so haben wir das Recht, aufgrund des vorbehaltenen Eigentums die als Gegenleistung gelieferten oder geleisteten Gegenstände bis zur völligen Bezahlung der Schuld wieder an uns zu nehmen. Daneben haben wir das Recht, den Gegenstand von Leistungen und Befestigungen zu trennen. Ist der Gegenstand wesentlicher Bestandteil einer Sache des Kunden geworden, so hat der Kunde die Pflicht, die Trennung zu dulden und den Gegenstand zurück zu übereignen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dieses gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Sache zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Gerichtsstand ist Münster. Wir haben jedoch auch das Recht, den Kunden an seinem gewöhnlichen Wohnsitz/Geschäftssitz zu verklagen.
- Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort, für die Zahlung Münster.
- Allgemeines
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen mit und ohne Montage sowie Werkslieferungsverträgen.
- Alle von vorstehenden Geschäftsbedingungen abweichenden Zusagen gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Mündliche Abmachungen und Absprachen mit den Vertretern und Monteuren sind in jedem Fall ungültig. Wirksame Bestimmungen müssen auf dem Original des Auftrages schriftlich niedergelegt werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.08.2009.

