Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle unsere
Lieferungen und Leistungen mit allen unseren Kunden. Die AGB gelten jedoch nur, wenn der Kunde
Unternehmer (§ 14 BGB), eine Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen
ist.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Wir widersprechen hiermit allen etwaigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als sie von uns
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dies gilt in jedem Fall und zum Beispiel auch dann, wenn wir die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden kennen oder die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos bzw.
widerspruchslos ausführen.
3. Mündliche und telefonische Absprachen oder nachträgliche Änderungen sind nur wirksam, wenn wir diese
schriftlich bestätigen. Wir erklären ausdrücklich, dass keiner unserer Mitarbeiter für den mündlichen Abschluss
von Rechtsgeschäften Vollmacht hat. Aus einem stillschweigenden Verzicht unsererseits auf die Beachtung der
Schriftform bei abweichenden Regelungen oder Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein grundsätzlicher
Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet
werden.

II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind in jeder Hinsicht freibleibend und unverbindlich. Dies gilt
auch für alle dem Angebot oder dem Kostenvoranschlag beigefügten Produktbeschreibungen, wie z.B.
Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw.,
sowie für die darin enthaltenen Daten, z.B. über Leistung, Betriebskosten, technische Eigenschaften und
Gewicht. Änderungen der Konstruktion, Form oder Ausführung, welche die vertraglich vereinbarte oder
gewöhnliche Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2. Änderungen der Angebotsgrundlagen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns. Für die Ausführung
benötigen wir einen schriftlichen oder elektronischen (E‐Mail) Auftrag des Auftraggebers.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch
unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere
bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
4. Zeichnungen, Betriebsbeschreibungen und andere Unterlagen, die wir dem Angebot beigefügt haben oder
in anderem Zusammenhang überreichen, dürfen Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung
ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht werden. Wir behalten uns Eigentum und Urheberrecht daran vor.
Kommt es nicht zur Auftragserteilung, so sind uns diese Unterlagen zurückzugeben.
5. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der
Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach
seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung)
oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.

III. Preise

1. Unsere Preise sind Nettopreise und gelten ab Lager/Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung und sonstiger
Spesen. Hinzu kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer.
2. Unsere Preise gelten nur für die in der Auftragsbestätigung angegebenen Gegenstände und Mengen sowie
für den dabei angegebenen Verwendungsort. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, pro
Mengeneinheit (wie z.B. Stück, lfdm. usw.).
3. Wird eine Leistungszeit (Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung) von mehr als vier Monaten
vereinbart, sind wir berechtigt, unseren Preis um den Betrag anzupassen, um den sich zwischenzeitlich unsere
Kosten für die vereinbarte Lieferung oder Leistung erhöht haben. Maßgeblich ist hierbei allein die Erhöhung der
Kosten, die die vereinbarte Lieferung oder Leistung unmittelbar betreffen, namentlich die Erhöhung der Preise
unserer Vorlieferanten, der Transportkosten (inkl. Versicherungskosten) oder der auftragsbezogenen
öffentlichen Abgaben und Gebühren. Maßgeblich ist die Erhöhung dieser Kosten zudem nur, wenn und soweit
die ursprünglichen Kosten im Angebot ausgewiesen sind. Erhöht sich hierdurch unser Preis um mehr als 5 %,
kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die
Preisänderung vom Vertrag zurücktreten. Vorstehendes gilt sinngemäß auch für eine Änderung des gesetzlichen
Mehrwertsteuersatzes.
4. Etwaig in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich benannte Leistungen, die zur Durchführung des
Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich zu den am
Liefertag für den angegebenen Verwendungsort gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich
für normale Arbeitszeit und ‐leistungen. Für Über‐, Nacht‐, Sonn‐ und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter
erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
5. Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen oder Teilleistungen gesondert zu berechnen und fällig zu stellen.
6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Kunden gefährdet wird (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen
(Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Zahlungsansprüche sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Zugang
einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung (Rechnungsstellung) fällig. Bei Verträgen mit einem
Lieferwert von mehr als 5.000,00 EUR sind wir berechtigt, eine Anzahlung des Kaufpreises zu verlangen. Die
Anzahlung ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung fällig. Wir sind
zur Verrechnung der Anzahlung berechtigt.
2. Der Kunde kommt, ohne das es einer Mahnung bedarf, spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung, aller
spätestens aber 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung oder Abnahme in Verzug.
3. Jede ausstehende Forderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz
zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber
Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung desselben
Vertragsverhältnisses bleiben die Gegenrechte des Kunden jedoch unberührt.
5. Die Zahlung hat ohne Abzug in bar zu erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Leistungsort (§ 269 BGB) für die Zahlung ist Münster. Zur Annahme von Wechseln, Schecks oder anderen
Ersatzleistungen sind wir nicht verpflichtet. Wechsel, Schecks, Forderungsabtretungen oder andere
Ersatzleistungen nehmen wir nur erfüllungshalber, Wechsel und Schecks zudem nur vorbehaltlich einer
Diskontierungsmöglichkeit, an. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige
Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont‐, Protest‐, Einzugsspesen und sonstige
Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
6. Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen
ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
7. Wir sind jederzeit zur Abtretung unserer Forderungen gegen den Kunden berechtigt. Dies gilt auch für
künftige Forderungen.
8. Die Abtretung von Gegenansprüchen an uns ist nur nach unserer vorangegangenen schriftlichen
Zustimmung zulässig.

V. Lieferzeit

1. Lieferfristen bzw. Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. in der Auftragsbestätigung angegeben.
Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist vier Wochen ab Vertragsschluss. Lieferfristen beginnen mit
dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung und Erledigung aller Ausführungseinzelheiten,
wie zum Beispiel: vollständige Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben, und nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist und
Liefertermine setzt in jedem Fall voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt.
2. Sofern wir Lieferfristen bzw. Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten
können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und
gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist
nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte
Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in
diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft
oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich
nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die
Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises, insgesamt
jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass
dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale
entstanden ist.
3. Unbeschadet vorstehender Regelung berechtigen uns Ereignisse höherer Gewalt zudem, die Lieferung um
die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus‐ und Einfuhrverbote, Roh‐ und Brennstoffmangel, Feuer,
Verkehrssperren, Betriebsstörungen oder des Transportes gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen, und zwar einerlei ob sie bei uns, den Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer
eintreten.
4. Die Rechte des Kunden gemäß Abschnitt X dieser AGB und die gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem
Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und /oder
Nacherfüllung) bleiben unberührt.

VI. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahme, Annahmeverzug

1. Zur Teillieferung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit
deren Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Sache an
den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten und geeigneten
Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch für Franko‐Lieferungen.
3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch für die
vereinbarte Abnahme gilt Abschnitt VIII dieser AGB.
4. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, oder macht sonst eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der
Auslieferung die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, geschieht die Einlagerung auf Gefahr des Kunden.
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu
vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v.
100,00 EUR pro Kalendertag. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die
Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet,
dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Wird die Ware bei Annahmeverzug des Kunden oder sonst von ihm zu vertretender Verzögerung eingelagert, so
geschieht dies auf Gefahr des Kunden.
7. Die Lieferung erfolgt ab Lager/Werk, wo auch Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird
die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).Transportweg und ‐art (z.B.
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) werden von uns bestimmt, wenn mit dem Kunden nichts
anderes vereinbart ist.

VII. Ausführung von Bauleistungen

1. Umfasst unsere Lieferung und Leistung Bauleistungen (Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage
hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird) gelten ergänzend nachfolgende Regelungen:
2. Der Kunde hat uns ungehinderten Zugang zum Ausführungsort der Bauleistungen zu verschaffen. Ist der
Zugang ohne Hilfsmittel (z.B. Gerüst) nicht möglich, hat der Kunde diese kostenlos zu stellen.
3. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das
Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich‐rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse ‐ z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem
Gewerberecht – herbeizuführen.
4. Der Kunde hat uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu
überlassen:
• die notwendigen Lager‐ und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
• vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
• vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler
trägt der Kunde.
5. Werden Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Bauleistung
• durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden,
• durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in unserem
Betrieb oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb,
• durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände,
• durch Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Auftragsbestätigung normalerweise
nicht gerechnet werden musste,
behindert, verlängert sich die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung. Ist die Behinderung vom Kunden
zu vertreten, so können wir Ersatz des uns nachweislich entstandenen Schadens, Ersatz des uns entgangenen
Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangen. Im Übrigen bleibt unser Anspruch auf
angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Behinderung unverzüglich angezeigt oder
offenkundig war. Beseitigt der Kunde die von ihm zu vertretene Behinderung trotz Aufforderung nicht binnen
einer angemessenen Frist sind wir zum Rücktritt vom Vertrag insgesamt berechtigt. Die Rechte des Kunden im
Fall einer von uns zu vertretenen Behinderung werden hiervon nicht berührt.

VIII. Abnahme von Werkleistungen
 

1. Umfasst unsere Lieferung und Leistung Bauleistungen oder sonst die Herstellung eines Werkes gelten
ergänzend nachfolgende Regelungen:
2. Die Abnahme der Leistungen durch den Kunden hat – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten
Ausführungsfrist – unverzüglich nach der von uns angezeigter Fertigstellung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich
abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen.
3. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel und nur bis zu deren Beseitigung verweigert werden.
4. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach
schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde
die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen
nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen
einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
5. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens bis zur (ggf. fingierten) Abnahme geltend zu
machen.
6. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr
oder andere objektiv unabwendbare von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so
können wir die bislang ausgeführten Leistungen und die bereits entstandenen Kosten abrechnen. Für andere
Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

IX. Gewährleistung

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach‐ und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch‐ und Minderlieferung sowie
unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im
nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479
BGB).
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die im Vertrag über die Beschaffenheit der Lieferung und
Leistung getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gilt die als solche bezeichnete
Produktbeschreibung des Herstellers wenn diese in den Vertrag ausdrücklich einbezogen wurde. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine
Beschaffenheitsvereinbarung dar.
3. Wurde die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel
vorliegt oder nicht.
4. Etwaige, durch Herstellung bedingte Abweichungen bezüglich Dicke, Abmessung, Gewicht, Farbton, Inhalt,
etc. sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig; dies gilt auch für Zuschnitt und Bearbeitung. Der
Einschluss kleiner Staubpartikel ist bei der Folienbeschichtung nicht auszuschließen. Dies ist dem Kunden
bekannt und gilt als vereinbarte Beschaffenheit, so dass daraus keine Gewährleistungsansprüche hergeleitet
werden können.
5. Der Kunde hat die Lieferung und Leistung auf Mängel, aber auch hinsichtlich Fehlmengen und
Falschlieferungen unverzüglich zu untersuchen und uns Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
Lieferung oder Leistung, in jedem Fall jedoch vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt
die Anzeige, so gilt die Lieferung und Leistung als genehmigt. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die
Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung und Leistung auch in
Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Der
Kunde hat die unverzügliche Untersuchung der Kaufsache zu beweisen, ebenso, dass der fragliche Mangel bei
einer Untersuchung nicht zu entdecken war bzw. wann dieser verdeckte Mangel entdeckt wurde. Ebenso muss
der Kunde die rechtzeitige Absendung und den Zugang einer inhaltlich hinreichend bestimmten Rüge beweisen.
6. Unbeschadet vorstehender Untersuchungs‐ und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel
(einschließlich Fehlmengen und Falschlieferungen) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung, in jedem Fall
jedoch vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung
der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist
unsere Haftung für den nicht angezeigten, offensichtlichen Mangel ausgeschlossen.
7. Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr (Nacherfüllung)
durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt.
8. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Auf
unser Verlangen hin ist uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der
Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir
ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nachbesserung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‐, Wege‐, Arbeits‐ und Materialkosten (nicht: Ausbauund
Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein
Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten
vom Kunden ersetzt verlangen.
9. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene
Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheblichen Mängeln, steht dem Kunden
jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des Abschnitt X dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in folgenden Fällen, sofern diese nicht von uns zu
verantworten sind:
• Missachtung der Einbauvorschriften bzw. Betriebsanleitungen,
• ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung,
• fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
• fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung oder
• nicht ordnungsgemäße Wartung
durch den Kunden oder Dritte, sowie in Fällen der natürlichen Abnutzung.
11. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter die Anlage eigenmächtig
geändert oder einen Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen versucht hat.
12. Wir sind berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern, solange der Kunde das
vertragliche Entgelt abzüglich eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Anteils nicht zahlt oder
andere wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum
Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

X. Haftung

1. Auf Schadensersatz haften wir nur:
• bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit eines Organes, gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
• bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen‐ oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
• für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder
kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden
(insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
3. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn
ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert
der mangelhaften Sache.
4. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B.
Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben. Alle Angaben des Kunden, insbesondere
Maßangaben, haben schriftlich zu erfolgen.

XI. Verjährung

1. Alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren – soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist – in einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist,
beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Kunden aus Sach‐ und
Rechtsmängeln und für sonstige vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die
auf einem Mangel der Ware beruhen.
2. Führt die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung, gilt die gesetzliche Verjährung.
3. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Abschnitt X dieser AGB gelten ausschließlich die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten zudem bei Sach‐ und Rechtsmängeln
• an einem Bauwerk
• an einer Sache, welche entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise tatsächlich für ein Bauwerk
verwendet worden ist und welche die Mangelhaftigkeit des Bauwerkes verursacht hat (Baumaterial) und
• an einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs‐ oder Überwachungsleistungen für ein
Bauwerk besteht.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mangel in der Einbauleistung und nicht im Bauwerk oder Baumaterial selbst
begründet ist.
5. Kein Bauwerk oder Baumaterial im Sinne dieser AGB sind insbesondere unsere Sicherheits‐ und sonstigen
Folien, gleich ob Innen‐ oder Außenfolien sowie unsere Rollo‐ und Flächenvorhangsysteme.
6. Unberührt bleiben die gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs.
1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei
Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben
ebenfalls unberührt.

XII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer
gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, haben
wir das Recht nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und aufgrund des
vorbehaltenen Eigentums die als Gegenleistung gelieferten oder geleisteten Gegenstände herauszuverlangen,
wenn wir zuvor dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben oder eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Das Herausgabeverlangen oder die Rücknahme
der gelieferten oder geleisteten Gegenstände beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts.
3. Soweit der Kunde zur Herausgabe verpflichtet ist, trägt er die Kosten der Herausgabe (einschließlich
etwaiger Demontagekosten) und der dazu notwendigen Bereitstellung am ursprünglich vereinbarten Lieferort.
Die Kosten der Abholung am ursprünglich vereinbarten Lieferort tragen wir. Kommt der Kunde seiner
Verpflichtung zur Herausgabe nicht nach, sind wir zur Wegnahme der herauszugebenden Gegenstände
berechtigt, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr
besteht, dass die Verwirklichung unseres Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
4. Der Kunde darf ‐ vorbehaltlich unseres Widerrufs ‐ die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
veräußern und/oder verarbeiten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen darf er nicht vornehmen.
5. Veräußert oder verarbeitet der Kunde unsere Ware geltend ergänzend nachfolgende Bestimmungen:
5.1. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets in unserem Namen und in
unserem Auftrag, wir gelten als Hersteller. Erfolgt eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit
uns nicht gehörenden Gegenständen und bleiben die fremden Eigentumsrechte erhalten, so erwerben wir
an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Sache zum Wert der
sonstigen verarbeiteten Gegenstände. Für das durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
entstehende Erzeugnis gilt das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
5.2. Veräußert der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder ein gleichgestelltes
Erzeugnis, so tritt er uns bereits jetzt seine künftige Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seinen
Kunden mit allen Nebenrechten, einschließlich Saldoforderungen, in voller Höhe bzw. in Höhe unseres
Miteigentumsanteiles zur Sicherung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
Vertrag und aus der Geschäftsverbindung ab. Wir nehmen die Abtretung an. Veräußert der Kunde die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder ein gleichgestelltes Erzeugnis zusammen mit anderen
Gegenständen, ohne dass für die Gegenstände ein Einzelpreis vereinbart wurde. Zur Einziehung der
Forderung bleibt der Kunde ‐ vorbehaltlich unseres Widerrufs ‐ neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen,
dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
5.3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir
auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6. Bei Pfändung, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere vorstehend
bestimmten Rechte sind wir unverzüglich vom Kunden zu benachrichtigen. Der Kunde hat uns alle Auskünfte
und Unterlagen zu geben, die für eine etwaig notwendige Intervention erforderlich sind. Die Kosten einer
notwendigen Intervention hat der Kunde zu tragen.

XIII. Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand ist Münster. Wir haben jedoch auch das Recht, den
Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss
der Bestimmungen des UN‐Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß
Abschnitt XI.6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene
Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.